Incoterms

Die INCOTERMS- Regeln werden von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegeben und den aktuellen Entwicklungen angepasst.
Die aktuelle Vollversion ist in den „INCOTERMS 2000“ veröffentlicht und über die ICC erhältlich.

Es ist nicht zu empfehlen die nachstehenden Interpretationen der INCOTERMS für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Sie dienen Ihnen nur als Richtlinie.

Zur unmissverständlichen und korrekten Verwendung der INCOTERMS müssen diese immer in Form ihres Drei-Buchstaben-Codes sowie fallabhängig mit einer Ortsbezeichnung und/oder einem Transportmittel angegeben werden. Es ist wichtig, das sowohl Verkäufer als auch Käufer sich bei der Interpretation und Auslegung der INCOTERMS auf die Originalausgabe „INCOTERMS 2000“ der ICC einigen.

Diese Bedingungen sind die Mindestvoraussetzung für die Verwendung von INCOTERMS.
Die INCOTERMS können, ganz nach den Bedürfnissen der Geschäftspartner beliebig erweitert und modifiziert werden, solange diese Veränderungen dem grundlegenden INCOTERM nicht widersprechen.

Achtung:
Einige INCOTERMS sind Multimodal, andere wiederum auf den Transport auf dem Seeweg beschränkt. Achten Sie also darauf den richtigen TERM für die richtige Transportart anzuwenden.


EXW (EX Works)
– ab Werk (… benannter Ort)
Ist die Mindestverpflichtung für den Verkäufer:
d.h. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken für die Beladung auf und den Transport vom Gelände des Verkäufers. Dabei kann es sich um ein Werk, ein Lager oder ähnliches handeln.

Die Abholadresse muss immer zusammen mit dem Drei-Buchstaben-Code angegeben werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch beider Vertragspartner kann in einem Vertragszusatz aber auch die Verladung durch den Verkäufer geregelt werden. Dieser übernimmt dann sämtliche Kosten und Risiken.

Sollte der Käufer nicht in der Lage sein die (direkt oder indirekt) anfallenden Exportformalitäten durchzuführen wird von der Verwendung dieser Klausel abgeraten.
In einem solchen Fall sollte die FCA- Klausel verwendet werden.


FCA (Free CArrier)
– Frei Frachtführer (… benannter Ort)
Frachtführer: Vertraglich bestimmte Person/Unternehmen, die mit dem Transport der Waren beauftragt wird. Der Frachtführer kann den Transport entweder selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
Der Verkäufer liefert die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer bestimmten Frachtführer an den benannten Ort. Der Ort der Ablieferung wiederum ist entscheidend für die Zuständigkeit. Findet die Lieferung beim Verkäufer statt, so ist dieser zur Beladung verpflichtet. Findet sie allerdings an einem anderen Ort statt, so ist der Verkäufer zwar für die Be-, aber nicht für die Entladung verantwortlich.

Sollte die vom Käufer zur Entgegennahme der Ware eingesetzte Person eine andere sein als der Frachtführer, so ist die Lieferung nach der Übergabe an diese Person für den Verkäufer erledigt.


FAS (Free Alongside Ship)
– Frei Längsseite Schiff (… benannter Verschiffungshafen)
Kann nur für den See- und Binnenschifftransport genutzt werden.

Die Lieferung ist erbracht, wenn die Waren längsseits des Schiffs im benachbarten Hafen gebracht sind. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer alle Kosten und Risiken.

Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
(!!!Achtung: Frühere INCOTERMS- Fassungen schrieben noch das Gegenteil vor!!!)

Auf ausdrücklichen Wunsch der beiden Vertragspartner kann der Vertrag auch dahingehend geändert werden, dass der Käufer die Ware zur Ausfuhr freimacht.


FOB (Free On Board)
– Frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen)
Kann nur für den See- und Binnenschifftransport genutzt werden.

Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware von Bord des Schiffes gehoben wird. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer alle Verantwortung und Kosten.

Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware zur Ausfuhr freizumachen.
Falls die Vertragspartner nicht vorhaben die Ware über die Reling zu liefern sollte die FCA-Klausel verwendet werden.


CFR (Cost and Freight)
– Kosten und Fracht (… benannter Bestimmungshafen)
Kann nur für den See- und Binnenschifftransport genutzt werden.

Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware im Zielhafen die Reling überschritten hat.
Ab der Ankunft der Ware im Zielhafen trägt der Käufer die komplette Verantwortung und Kosten, die vorher der Verkäufer innehatte.

Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware zur Ausfuhr freizumachen.
Falls die Vertragspartner nicht vorhaben die Ware über die Reling zu liefern sollte die CPT-Klausel verwendet werden.


CIF (Cost, Insurance and Freight)
– Kosten, Versicherung und Fracht (… benannter Bestimmungshafen)
Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei CFR mit dem Zusatz, dass der Verkäufer verpflichtet ist eine Seetransportversicherung gegen Beschädigung oder den Verlust der Ware während des Transports abzuschließen. Der Verkäufer ist allerdings nur zu einer Versicherung mit Mindestdeckung verpflichtet. Sollte der Käufer darüber hinaus einen Schutz mit höherer Deckung wünschen muss dies vertraglich geregelt oder in Form einer Zusatzversicherung seitens des Käufers erwirkt werden.


CPT (Carriage Paid To)
– Frachtfrei (… benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer liefert die Ware an den von ihm benannten Frachtführer, kommt aber zusätzlich auch noch für alle weiteren Transportkosten bis zum Bestimmungsort auf. Erst ab dem Bestimmungsort übernimmt der Käufer die Kosten für einen möglichen Weitertransport.
Die Verantwortung für die Ware geht allerdings schon dann vom Verkäufer auf den Käufer über wenn der Frachtführer (oder der 1. Frachtführer, im Fall das mehrer Frachtführer beauftragt wurden) die Ware vom Verkäufer übernimmt.

Frachtführer: Vertraglich bestimmte Person/Unternehmen, die mit dem Transport der Waren beauftragt wird. Der Frachtführer kann den Transport entweder selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

Von der CPT-Klausel geht die Verpflichtung für den Verkäufer aus, die Ware ausfuhrfrei zu machen.

Klausel für alle Transportarten verwendbar, einschließlich multimodal.


CIP (Carriage and Insurence Paid to)
– Frachtfrei versichert (… benannter Bestimmungsort)
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei CIP mit dem Zusatz, dass der Verkäufer verpflichtet ist eine Transportversicherung gegen Beschädigung oder Verlust der Ware während des Transports abzuschließen. Der Verkäufer ist allerdings nur zu einer Versicherung mit Mindestdeckung verpflichtet. Sollte der Käufer darüber hinaus einen Schutz mit höherer Deckung wünschen muss dies vertraglich geregelt oder in Form einer Zusatzversicherung seitens des Käufers erwirkt werden.


DAF (Delivered At Frontier)
– Geliefert Grenze (… benannter Ort)
Die zur Ausfuhr, aber nicht zur Einfuhr freigemachten Waren werden vom Verkäufer an den benannten Grenzort (vor die Zollgrenze des angrenzenden Landes!) geliefert und dort dem Käufer unentladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel bereitgestellt. Da der Begriff „Grenze“ neben der Grenze des Einfuhrlandes auch die Grenze des Ausfuhrlandes bezeichnet ist es daher unbedingt notwendig den Grenzort genau zu bestimmen (vor allem im Vertrag) um Missverständnisse zu vermeiden.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragspartner ist es auch möglich leichte Änderungen an der Klausel vorzunehmen. So kann, wenn vorher explizit vertraglich festgelegt, z.B. der Verkäufer auf eigenes Risiko und eigene Kosten die Waren entladen.

Diese Klausel ist gültig für alle Transportarten.


DES (Delivered Ex Ship)
– Geliefert ab Schiff (… benannter Bestimmungshafen)
Diese Klausel kann nur für den See- und Binnenschifftransport angewendet werden, oder wenn die Ware im multimodalen Transport den Bestimmungshafen mit dem Schiff erreichen soll.

Der Käufer empfängt die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware an Bord des Schiffes, mit dem der Verkäufer die Ware zum Bestimmungshafen transportiert hat. Bis zur Entladung liegen sämtliche Risiken und Kosten beim Verkäufer.
Sollten die Vertragspartner wünschen, dass der Verkäufer für die Entladung der Ware verantwortlich sein soll, sollte die nachfolgende DEQ-Klausel verwendet werden.


DEQ (Delivered Ex Quay)
– Geliefert ab Kai (… benannter Bestimmungshafen)
Die DEQ-Klausel kann nur verwendet werden, wenn die Ware über See- oder Binnenschiff oder im multimodalen Transport zur Entladung von einem Schiff auf den Kai im Bestimmungshafen geliefert werden soll (Zitat ICC). Wird von den Vertragspartnern der Weitertransport zu einem Ort inner- oder außerhalb des Hafengeländes auf Kosten und Risiko des Verkäufers gewünscht, so sollten die DDU oder DDP-Klausel verwendet werden.

Der Käufer empfängt die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware am Kai des benannten Hafens.
Ab hier übernimmt er alle Kosten und Risiken für sie, die bis zur Entladung am Kai allesamt beim Verkäufer lagen.
Der Käufer ist durch die DEQ-Klausel dazu verpflichtet die Waren selbst zur Einfuhr freizumachen und alle anfallenden Abgaben zu entrichten.
(!!!Achtung: Ältere INCOTERMS- Fassungen schrieben noch das Gegenteil vor!!!)

Durch diesbezügliche Zusätze im Vertrag können die Partner auf Wunsch aber auch festlegen, dass der Verkäufer Teile, oder die komplette Einfuhr der Ware mit allen anfallenden Abgaben übernimmt.


DDU (Delivered Duty Unpaid)
– Geliefert Unverzollt (… benannter Bestimmungsort)
Diese Klausel ist für jede Transportart verwendbar. Gegebenenfalls sind an ihrer Stelle auch die DES- oder DEQ- Klausel als Optionen möglich.

Der Käufer empfängt die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware unentladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel am benannten Ort. Mit der Übernahme der Ware übernimmt der Käufer auch sämtliche Verantwortung und Kosten (einschließlich der Zölle!) für die Ware und ihren pünktlichen Weitertransport.

Auf Wunsch der Vertragspartner kann auch eine Zuständigkeit des Verkäufers für die Einfuhr und die damit verbundenen Kosten vertraglich verabredet werden.


DDP (Delivered Duty Paid)
– Geliefert Verzollt (… benannter Bestimmungsort)
Ist die Maximalverpflichtung für den Verkäufer.
Der Verkäufer liefert die zur Einfuhr freigemachte Ware unentladen an den benannten Bestimmungsort. Er trägt alle Risiken und Kosten für den gesamten Transport, einschließlich der Kosten für die Einfuhr in das Bestimmungsland (Zölle, Steuern, etc).

Sollte es dem Verkäufer nicht möglich sein indirekt oder direkt eine Einfuhrgenehmigung zu erlangen, sollten die Vertragspartner Abstand von dieser Klausel halten.

Für den Fall, dass die Vertragspartner wünschen den Verkäufer von einigen bei der Einfuhr anfallenden Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer) zu befreien, muss dies im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Soll der Käufer alle Risiken und Kosten für die Einfuhr tragen, wird die DDU- Klausel verwendet.

Die DDP- Klausel ist für jede Transportart anwendbar. Gegebenenfalls sind an ihrer Stelle auch die DES- oder DEQ- Klausel als Optionen möglich.